I Geltung der Bedingungen
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Heinz Mikolasch GmbH. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen und werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
II Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Lieferanten sind frei bleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtssicherheit der schriftlichen Bestätigungen des Lieferers oder durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechend. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Die Verkaufsangestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Bei einem Warenwert unter € 200,– kann die Bestellung nur nach Rücksprache mit dem Lieferanten durchgeführt werden.
4. Mengen, Maße und Gewichte verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen. Durch die Produktion bedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% bleiben vorbehalten und werden zum normalen Preis berechnet. Anfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgegeben werden.
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen dem Angebot beigefügten Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Kunde trägt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Muster und dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm vorgelegte Ausführungspläne Schutzrechte Dritter nicht verletzten. Der Unternehmer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Ausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gegebenenfalls stellt ihn der Kunde von der Haftung frei. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert. Versuche besonderer Art mit den Werkzeugen des Unternehmers gehen auf Kosten und Risiko des Kunden.
III Preise und Zahlungsbedingungen
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten für Zahlungen und ihre Fälligkeit folgende Bedingungen: Für Lieferungen und sonstige Leistungen 10 Tage 2 % Skonto oder 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, für Leistungen des Werkzeugbaus 50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Fertigstellung bzw. nach Abmusterung sofort rein netto nach Rechnungseingang. Maßgebend ist der Tag des Zahlungseinganges bei uns.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und -fristen entbinden den Verkäufer von der Einhaltung der Lieferverpflichtung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Pro Mahnung können 5,– € Unkostenbeitrag berechnet werden.
2. Die Preise gelten netto ab Werk, zuzüglich Fracht, Spesen, Verpackung, Zoll, Transportversicherung, sowie Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Bei Lieferungen unter Euro 50,– netto sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von Euro 10,– zu berechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle einer nach Vertragsabschluss eintretenden Erhöhung der Kosten, insbesondere der Personal- und Materialkosten, die Preise entsprechend anzupassen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, vereinbarte Leistungen oder fällige Zahlungen zu verweigern, Zurückbehaltungrechte, die nicht auf gleichen Vertragsverhältnissen beruhen, können generell nicht geltend gemacht werden. Gegenüber Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen aufrechnen.
4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, so ist der Verkäufer berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
IV Lieferung und Lieferfristen
1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragen sowie der vereinbarten Anzahlung. Im Falle nachträglicher Änderungswünsche durch den Besteller verschieben sich die Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum.
2. Für die Bestimmung der Lieferfristen sind allein die Angaben in unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
Sofern der Besteller nichts anderes vorschreibt, werden Versandart und -weg vom Verkäufer nach bestem Wissen bestimmt. Durch gesonderte Versandvorschriften des Käufers verursachte Mehrkosten trägt der Käufer.
Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Bearbeitung der Bestellung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Unternehmer dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob dieser vom Vertage zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will.
3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten und befindet sich der Verkäufer im Verzug, so kann der Besteller dem Verkäufer zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist setzen, die mindestens 6 Wochen betragen muss, mit der Erklärung, dass er bei erneuter Nichterfüllung der gesetzten Lieferfrist vom Vertrag zurücktritt. Etwaige Schadenersatzforderungen werden vom Verkäufer, soweit nachweisbar, bis zu 10% des nicht erfüllten fälligen Vertragswertes, max. aber EUR 1000,– anerkannt. Weitere Ansprüche, insbesondere diejenigen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen.
4. Im Falle höherer Gewalt ist der Verkäufer für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung befreit. Dauert sie mehr als 6 Monate, so können beide Teile vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten z.B. Unfälle oder sonstige Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transport- oder Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer.
5. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
V Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung von Ware oder Herstellung von Werkzeugen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, d.h. dessen sämtliche bestehenden, laufenden und auch nach der Lieferung der Waren entstandenen Forderungen getilgt hat. Bei Bezahlungen durch Scheck oder Wechsel besteht der Eigentumsvorbehalt bis zu Einlösung der Urkunde.
2. Über das Vorbehaltsgut darf der Käufer nur im Rahmen der üblichen Veräußerungsgeschäfte verfügen.
3. Verbindet der Käufer die gelieferte Vorbehaltsware mit einer anderen Sache in der Gestalt, dass sie wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, so wird der Verkäufer im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Miteigentümer.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstandenen Forderungen an den Verkäufer zur Sicherung des Kaufpreises der Ware sowie sämtliche genannten Verbindlichkeiten abgetreten. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einer anderen Sache gilt die Abtretung mit der Maßgabe, dass ein dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entsprechender Teil der Forderung des Käufers zusteht. Der Käufer ist berechtigt, den Teil des Rechnungswertes, der als Wert der Vorbehaltsware bezeichnet ist, für den Verkäufer in dessen Auftrag treuhänderisch einzuziehen.
4. Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung aller offenen Forderungen bzw. die Herausgabe des Vorbehaltgutes zu fordern. Für noch offen stehende Lieferungen kann der Verkäufer Vorauszahlungen oder eine angemessene Zahlungsfrist verlangen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist durch den Käufer kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.
VI Werkzeuge
1. Die vereinbarten Werkzeugkosten stellen reine Herstellungskosten dar und umfassen nicht die laufende Pflege, Versicherung, Lagerung u.s.w.
Ausfallmuster sind vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen auf Fehler zu prüfen. Fernmündlich aufgegebene Korrekturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Bei Änderungen nach Produktionsfreigabe gehen alle zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Der Lieferer hat die Werkzeuge als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
Bei bestellereigenen Werkzeugen und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich der Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen der Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht zu.
2.Die Aufbewahrungspflicht endet, wenn zwischen der letzten Lieferung und Bestellung 2 Jahre liegen.
VII Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes Kaufbeuren auf den Käufer über. Ist Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Käufers begründet, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf der Käufer über.
2. Für eine nach Gefahrenübergang eingetretene Beschädigung der Ware haftet der Verkäufer nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden versichert.
Die Rücksendung der beanstandeten Lieferung an den Unternehmer muss in fachgerechter Verpackung erfolgen. Soweit durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten dem Unternehmer die Mängelbeseitigung unmöglich gemacht wird, können gegen ihn keine Ansprüche geltend gemacht werden.
VIII Haftung und Mängel der Lieferung
1. Maßgebend für die Qualität und Ausführung sind Waren mittlerer Art und Güte bzw. von uns übersandte und vom Käufer freigegebene Muster.
2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 10 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Chargen-Nummer geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Handelt es sich um versteckte Mängel, müssen sie sofort nach Feststellung, spätestens nach 6 Monaten, schriftlich geltend gemacht werden.
3. Als Mangel gilt auch das Fehlen solcher Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.
4. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Verkäufer nach seinem Ermessen kostenlosen Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen. Kommt keine Einigung über die Höhe der Minderung zustande, steht dem Käufer die Möglichkeit zu, Wandlung zu verlangen. Nachweisbare Schadenersatzforderungen werden bis zu 10% des Rechnungswertes, max. Euro 1.000,– anerkannt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Wurden vom Verkäufer Aufwendungen aufgrund einer unbegründeten Mängelrüge erbracht, hat sie der Käufer zu ersetzen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine ausreichende Anzahl von Teilen aus der beanstandeten Lieferung zur Verfügung zu stellen, so dass er die Mängel prüfen kann. Für Schäden, die nicht unmittelbar an der gelieferten Ware entstanden sind, wird jede Haftung ausgeschlossen.
5. Für Oberflächen-Veredelungen wie galvanisieren, beschichten, lackieren etc. die nicht in unserem Hause gemacht werden können, und von uns deswegen an eine externe Firma vergeben werden müssen, übernehmen wir keine Garantie; es können auch keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, es sei denn, es ist ausdrücklich vertraglich vereinbart.
6. Unberührt bleibt die Haftung gegenüber Endabnehmern und Dritten im Sinne des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden und Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen.
IX Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Unternehmers richtet sich ausschließlich nach den in vorstehendem Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsausschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den typischerweise bei Geschäften der gegebenen Art entstehenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in jedem Fall auf Euro 1.000.000,– begrenzt. Dies gilt nicht für Vermögensschäden, die der Besteller oder Dritte auf dem Gelände der Fa. Heinz Mikolasch GmbH erleiden. Hierfür ist die Haftung auf Euro 50.000,– begrenzt.
X Erfüllungsstandort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsstandort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile ist der Sitz unseres Unternehmens, selbst wenn der Besteller nicht Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
XI Geltung
1. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Käufer diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an. Bei späteren Bestellung genügt der Hinweis des Verkäufers auf diese Bedingungen, um sie für die spätere Bestellung allein maßgebend zu machen.
2. Für alle Verträge,die aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen abgeschlossen werden, gilt das Recht der BRD. Die einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sind ausgeschlossen. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die von den Internationalen Handelskammern festgelegten Bedingungen „Incoterms“.
3. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten die Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung nahe kommt.
Heinz Mikolasch GmbH, Grünwalderstraße 23, 87600 Kaufbeuren, Tel: 08341 960157 , Fax: 08341 960155 info@miko-metall.com